Auftrittverbot 1933
Mit der Verkündigung des „Reichskulturkammergesetz“ am 22. September 1933 ist es nun auch „amtlich“. Wer Kunst- und im weitesten Sinne Kulturschaffender ist, muss der jeweils für ihn zuständigen Einzelkammer angehören. Wer keinen Ariernachweis erbringen kann, wird nicht aufgenommen oder, soweit er schon einer Kammer angehört, wieder ausgeschlossen. Die Personen haben Arbeitsverbot in Deutschland. Ende 1936 verschärfte Goebbels streng vertraulich diese Richtlinie, indem nunmehr auch „sämtliche mit Halb- und Vierteljuden verheiratete“ als „jüdisch Versippte“ einbezogen wurden. Doch auch hier finden wir Beispiele der politischen Willkür, die zu Sondergenehmigungen führen.
Filme aus Österreich, wohin viele Kulturschaffende fliehen erhalten Aufführungsverbot in Deutschland. Dies führt auch in den folgenden Jahren bis 1938 für die geflohenen Künstler zum Berufsverbot. Für viele bedeutet dies, wenn sie Engagements haben und bekommen Exil in Ländern, wie Tschechoslowakei, Frankreich, Holland, England oder Schweiz. Diese Länder sind in den wenigstens Fällen begeistert, da ja auch sie eine eigene Kulturszene haben, die von der Konkurrenz nicht gerade begeistert ist und ihre Filme auch weiterhin nach Deutschlands exportieren wollen.
In Deutschland wird die Selbsthilfeorganisation „Kulturbund Deutscher Juden“ für vom Berufsverbot betroffene jüdische Künstler gegründet. Von den Behörden wurde der bis 1941 geduldete Kulturbund zur Kontrolle und zur Isolierung der jüdischen Künstler benutzt. Dort durften nur jüdische Künstler aktiv sein.