Schwul
„Der § 175 des deutschen Strafgesetzbuches (§ 175 StGB)“ existiert vom 1. Januar 1872 (Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuches) bis zum 11. Juni 1994. Er stellt sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1935 verbietet er auch die „widernatürliche Unzucht mit Tieren“ (von 1935 bis 1969 war dies nach § 175b strafbar). Insgesamt wurden etwa 140.000 Männer nach den verschiedenen Fassungen des § 175 verurteilt. Am 1. September 1935 verschärften die Nationalsozialisten den § 175, unter anderem durch Anhebung der Höchststrafe von sechs Monaten auf fünf Jahre Gefängnis. Darüber hinaus wurde der Tatbestand von beischlafähnlichen auf sämtliche „unzüchtigen“ Handlungen ausgeweitet. Der neu eingefügte § 175a bestimmte für „erschwerte Fälle“ zwischen einem und zehn Jahren Zuchthaus.“
Erst 1969 kommt es zu einer ersten, 1973 zu einer zweiten Reform des Paragraph § 175 StGB. Seitdem sind nur noch sexuelle Handlungen mit männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren strafbar, wogegen das Schutzalter bei lesbischen und heterosexuellen Handlungen bei 14 Jahren liegt. Erst nach der Wiedervereinigung wird 1994 der § 175 auch für das Gebiet der alten Bundesrepublik ersatzlos aufgehoben. Detaillierte Informationen bei Wikipedia.